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BGH, 18.09.1981 - I ZB 9/81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beginn der Berufungsfrist - Folgen der Zustellung eines nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Urteils - Ersetzung einer Unterschrift unter einem Urteil durch einen anderen Richter
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 196/79
Urteilszustellung - Unterschrift - Richter - Verhinderungsgrund - Berufungsfrist
Auszug aus BGH, 18.09.1981 - I ZB 9/81
Die Zustellung vom 31. März 1981 hat die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt; denn es ist kein ordnungsgemäßes, von allen Richtern unterschriebenes schriftliches Urteil (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern lediglich ein von zwei Richtern unterschriebener Urteilsentwurf zugestellt worden (vgl. BGH NJW 1977, 765; 1980, 1849, 1850).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils, bei dem die Unterschrift eines Richters ohne Angabe des Verhinderungsgrundes ersetzt worden ist, unwirksam (BGH NJW 1980, 1849 f).
- BGH, 27.01.1977 - IX ZR 147/72
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.09.1981 - I ZB 9/81
Die Zustellung vom 31. März 1981 hat die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt; denn es ist kein ordnungsgemäßes, von allen Richtern unterschriebenes schriftliches Urteil (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern lediglich ein von zwei Richtern unterschriebener Urteilsentwurf zugestellt worden (vgl. BGH NJW 1977, 765; 1980, 1849, 1850).